Grundsätzliches:

Bitte bedenken sie: der Gerichtsvollzieher kommt nicht von sich aus oder im Auftrag des Gerichts, sondern im Auftrag des Gläubigers, bzw. dessen Vertreter (z.B. Rechtsanwalt). Als Vollstreckungsorgan kann und darf er nicht darüber entscheiden, ob ein Anspruch zu Recht besteht oder nicht. Dies ist (oder war) Aufgabe des Gerichts. Der Gerichtsvollzieher hat lediglich zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind oder nicht. Er ist, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, an den Auftrag seines Auftraggebers gebunden.

Weitere allgemeine Informationen:

 

FAQ (Frequently Answered Questions) Häufig gestellte Fragen.

 

Ich möchte gerne die Forderung begleichen, kenne jedoch nicht die genaue Höhe.

Wie sich auch aus meinen Schreiben ergibt, kann die genaue Höhe der Forderung erst dann bestimmt werden, wenn bekannt ist, wie und wann das Verfahren beendet wird. Wenn sie die Forderung bei mir begleichen möchten, sollten sie, wie vorgeschlagen,  vorher bei mir nachfragen. Den gesamten, an mich zu überweisenden Betrag, werde ich ihnen dann mitteilen.

Ich möchte gerne in Raten zahlen. Kann ich dies auch über den Gerichtsvollzieher machen?

Grundsätzlich sollten sie versuchen, mit meinem Auftraggeber (bzw. Rechtsanwalt) eine Ratenzahlung zu vereinbaren, denn aus den verschiedensten Gründen ist eine Ratenzahlung über den Gerichtsvollzieher nicht immer möglich. So soll z.B.  das Verfahren innerhalb einer Frist von 6 Monaten seine Erledigung gefunden haben, was bei einer hohen Forderung dann auch entsprechend hohe Raten voraussetzt. Wenn dies nicht gewährleistet ist, kann eine ratenweise Begleichung der ausstehenden Schuld nicht über den Gerichtsvollzieher erfolgen. Es gibt noch andere Gründe, doch wäre der Platz hier nicht ausreichend, alle aufzuführen. Vielen Gläubigern bzw. Rechtsanwälten ist aber nicht bekannt, dass eine Ratenzahlung nicht immer über den GV möglich ist und verweisen häufig darauf, dass das Verfahren nunmehr in Gang gesetzt wurde und auch nicht mehr gestoppt werden könne. Dies ist nicht richtig. Mein Auftraggeber kann jederzeit den Auftrag zurücknehmen, so dass sich meine weitere (mit Kosten verbundene) Tätigkeit erübrigt. Nur sollte er eine solche Mitteilung selbst verfassen und mir auch rechtzeitig übermitteln.

Stehe ich in der Schuldnerkartei, wenn sie beauftragt wurden?

Nein. Erst wenn sie z.B. einen Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung versäumt haben und deshalb ein Haftbefehl beantragt werden musste, erfolgt eine Eintragung. Gleiches gilt natürlich bei Abgabe einer Eidessattlichen Versicherung. Durch rechtzeitige Zahlung an mich oder Einigung mit dem Gläubiger können sie dies natürlich immer vermeiden.

Ich habe einen Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erhalten. Was muss ich mitbringen und kann ich mich evtl. vertreten lassen?

In diesem Termin sollen sie ihr Vermögen offenbaren. Hierzu gehört auf jeden Fall das Vermögensverzeichnis (Download hier), welches sorgfältig ausgefüllt werden sollte. Weiterhin alle Unterlagen über bestehende Lebensversicherungen, Bausparverträge, sonstige Verträge über abgeschlossene vermögenswirksame Leistungen, Sterbeversicherungen, Rentenbescheide, Sparbücher, Kontoauszüge, mithin alle Unterlagen, welche für den Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung bieten könnten. Sind die Unterlagen nicht vollständig, kann eine Eidesstattliche Versicherung evtl. nicht abgegeben werden, was einen weiteren Termin mit sich bringen wird. Eine Vertretung (auch nicht durch eine schriftlich bevollmächtigte Person) ist nicht möglich !

Ich habe eine Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erhalten, diese jedoch bereits abgegeben.

Die Aufträge werden vor der Bestimmung eines solchen Termins überprüft. Bedingt dadurch, dass es (noch) keine bundesweite Kartei gibt, kann es durchaus sein, dass die Prüfung negativ ausgefallen ist, obwohl bereits eine Eidesstattliche Versicherung z.B. in einer anderen Stadt abgegeben wurde. Es ist hilfreich für alle Parteien, wenn sie mir in diesem Fall eine Mitteilung zukommen lassen würden.  Jedoch auch vor Ablauf von 3 Jahren kann eine erneute Abgabe erforderlich sein. Dies gilt insbesonders, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich in ihren Vermögensverhältnissen etwas geändert hat. Sie werden dann in meiner Ladung einen entsprechenden Hinweistext vorfinden (§ 903 ZPO) und sollten den Termin auf jeden Fall wahrnehmen.

Ich bin Gläubiger und möchte sie direkt beauftragen. Geht dies ?

Einen Auftrag können sie, sofern ich zuständig bin, unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen (Titel etc.) direkt an mich übersenden, doch ich empfehle, dies über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Wuppertal, Eiland 4, zu tun. Damit ist gewährleistet, dass der Auftrag auch im Falle kurzfristiger Bezirksänderung, Krankheit oder Urlaub an den zuständigen Kollegen weiter geleitet wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Um es einfacher zu gestalten, biete ich hier ein entsprechendes Formular zum Download an. Der Titel im Original (vollstreckbare Ausfertigung) und evtl. Unterlagen bezüglich weiterer Kosten und eine Forderungsaufstellung sind auf jeden Fall beizufügen.

Ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt bekommen und habe hierzu Rückfragen.

In diesem Fall bin ich lediglich als Zustellungsorgan (Briefträger) tätig geworden und kann zu der Sache an sich nichts sagen. Bei Rückfragen jeglicher Art sollten sie sich umgehend mit dem im Beschluss genannten Gläubiger, bzw. Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Mir liegen im übrigen auch keine Unterlagen mehr vor, denn nach Zustellung wurden diese an meinen Auftraggeber zurück gesandt.

Weitere Fragen und Antworten folgen

Obergerichtsvollzieher Görtemüller | info@ogvg.de